| Geltung der Bedingungen |
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1. |
Die Vertragsgrundlage für diesen Auftrag bildet die Verdingungsordnung für Bauleistungen -
Teil B - (VOB/B) sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt auch
für alle zukünftigen vertraglichen Beziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, soweit letztere vom Auftragnehmer nicht schriftlich
angenommen werden.
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2. |
Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder - soweit
eine solche nicht vorliegt - dessen Angebot maßgebend.
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3. |
Die zum Angebot gehörenden Unterlagen - wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und
Durchbruchsangaben usw. - sind, soweit nicht ausdrücklich auf Verlangen des Auftraggebers
als verbindlich bezeichnet, nur annähernd maßgebend.
Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen bleiben
vorbehalten. Das Angebot und die Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder
weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den
vereinbarten Zweck benutzt werden.
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4. |
Das Angebot wird unter der Voraussetzung abgegeben, dass die beim Betrieb der Anlage
verwendeten Medien (Wasser, Luft usw.) nicht aggressiv sind.
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5. |
Sämtliche Nebenarbeiten (z. B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-,
Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert
mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftraggeber aufgeführt werden, sind sie
gesondert zu vergüten.
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6. |
Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt
werden, sind gesondert zu vergüten.

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| Bauvorhaben und behördliche Genehmigungen |
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7. |
Der Auftraggeber beschafft auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und den
Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen. Ist der Auftragnehmer ihm dabei behilflich,
so trägt der Auftraggeber auch die dadurch entstehenden Kosten.

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| Preis und Zahlung |
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8. |
Die Preise des Angebots gelten nur bei Bestellung der gesamten Anlage. Sie verstehen sich
zzgl. der Umsatzsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe (Leistungspreise).
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9. |
Wird die Montage aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unterbrochen,
werden die dadurch entstandenen Mehrkosten dem Auftraggeber berechnet.
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10. |
Der Auftrag wird auf Grund eines Aufmaßes zu den vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet,
wenn nicht ein Pauschalpreis vereinbart ist.
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11. |
Leistungen, die später als drei Monate nach Vertragsabschluß erbracht werden, berechtigen
den Auftragnehmer, bei nach Angebotsabgabe eintretenden Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen
Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen.
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12. |
Für im Vertrag nicht enthaltene Arbeiten, die auf Verlangen des Auftraggebers zusätzlich
auszuführen sind, werden Material und Lohn mit einem Zuschlag berechnet.
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13. |
Für alle Zahlungen gilt § 16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B), DIN 1961 -
in der jeweils zum Vertragsabschluß geltenden Fassung.
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14. |
Der Auftragnehmer ist zur Entgegennahme von Wechseln nicht verpflichtet; etwaige
Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

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| Eigentumsvorbehalt |
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15. |
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an dem Liefergegenstand bis
zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.
Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet
sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer
die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut
werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem
zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage- und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber,
falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht
an dem neuen Gegenstand an den Auftragnehmer, und zwar in Höhe der Forderung des Auftragnehmers.

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| Montage, Ausführungsfrist und Haftung bei Schweißarbeiten |
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16. |
Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass
die Arbeiten am Bau soweit fortgeschritten sind, dass die Montage ungehindert durchgeführt werden
kann.
Die Ausführungsfrist beginnt erst mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen
Voraussetzungen für die Ausführung der Anlage und nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber nach
Nr. 7 zu beschaffenden Genehmigungen sowie nicht vor Eingang der eventuell vereinbarten Anzahlung.
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17. |
Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den
Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien)
aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Brandwachen,
Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers - gleich aus
welchem Rechtsgrund - insbesondere wegen Schäden, die nicht an der Anlage selbst entstanden
sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass sie auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des
Auftragnehmers zurückzuführen sind.
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18. |
Soll bei besonders ungünstiger Witterung weitergearbeitet werde, so ist es Sache des Auftraggebers,
die Voraussetzungen für den Fortgang der Arbeiten zu schaffen.

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| Abnahme und Gefahrübergang |
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19. |
Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme
durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt
oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen
entstandenen Kosten.
Der Auftraggeber trägt die Gefahr auch vor der Abnahme der Anlage, wenn er die Abnahme verzögert oder
wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der
Auftragnehmer die bis dahin erstellte Anlage einvernehmlich ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers
übergibt.
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20. |
Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Ist die Anlage
ganz oder teilweise in Gebrauch genommen oder verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des
Auftragnehmers, so gilt die Anlage nach Ablauf von sechs Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung
als erfolgt.
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21. |
Während der probeweisen Inbetriebnahme wird das Bedienungspersonal des Auftraggebers vom Auftragnehmer
in der Bedienung der Anlage eingewiesen.

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| Gewährleistung und Schadensersatz |
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22. |
Für die Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gilt § 13 VOB/B.

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| Gerichtsstand |
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23. |
Erfüllungs- und Gerichtsstand ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist, der Sitz der gewerblichen
Niederlassung des Auftragnehmers.
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